Verjährungshemmende Wirkung der Anmeldung des Direktanspruches beim Kraftfahrzeugversicherer

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Der hinterlegte Beitrag beschreibt die Verjährung des Direktanspruches des Dritten gemäß §115 Abs. 2 VVG in der Pflichtversicherung.

Die Hemmung, Ablaufhemmung und der Neubegin der Anspruchsverjährung gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Gemäß § 119 VVG wird für die Anspruchsanmeldung Textform vorgeschrieben, allerdings ist bei der Nichteinhaltung der Versicherer hinweispflichtig, so dass eine hinreichend konkrete (fern-)mündliche Anmeldung als ausreichend gelten kann.