Zum Vorliegen der Hinweispflicht auf Fristen zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen

PDF herunterladen ( nur für Premium Nutzer )

Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege.

Der Kläger wurde vor dem Ablauf der 15-Monatsfrist bereits anwaltlich vertreten und der Rechtsbeistand hatte sich schon bei der Beklagten gemeldet, so dass diese darauf vertrauen durfte, dass der Anwalt den Kläger auf die ablaufende 15-Monatsfrist hinweisen werde.

Urteils des BGH vom 30.11.2005 – IV ZR 154/04 (NJW 2006, 911, BGHR 2006, 418)