Zum Eingreifen des Versicherungsausschlusses “psychische Reaktionen” bei Tinnitus

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Das LG Nürnberg-Fürth verneinte in seinem Urteil vom 23.10.2008 den Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis des Auffahrunfalles und einem danach erlittenen Tinnutus.

Da es sich in dem vorliegenden Fall nicht um eine organische Schädigung auf Grund des Unfalles handelte, sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen gewesen.

Daher fand der Ausschlusstatbestand wegen Vorliegen einer krankhaften Störung infolge psychischer Reaktionen Anwendung.

LG Nürnberg-Fürth (r+s 2011, 34)

Vgl OLG Celle, Urteil v. 2205.2008, SpV 2008, 84

Um einen Ursachsenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einen Tinnitus annehmen zu können, ist ein Erstkörperschaden im Bereich des Ohrs erforderlich.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2009, AZ 7 U 194/03