Keine Hinweispflicht des Versicherers auf die Invaliditätsfrist

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Der Versicherer muss nur dann ausdrücklich auf die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen hinweisen, wenn aus den ihm vorliegenden Unterlagen (Schadenanzeige, ärztl. Unterlagen, etc.) und insbesondere der Art der erlittenen Verletzungen des Versicherten ersichtlich wird, dass der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität nicht fernliegt.

OLG Hamm vom 22.01.1992; AZ 20 U 196/91