Zur Verwendbarkeit Tabellen / Listen Mietwagenpreisspiegel
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Die Revision zeigte auf, dass die Beklagte konkrete Mängel des angewandten Mietpreisspiegels darlegen konnte, indem sie mit drei örtlichen Normaltarif-Angeboten einen deutlich günstigeren, zugänglichen Mietwagenpreis vorlegte. Diese Angebote stimmten mit dem örtlichen Normaltarif bei entsprechender Fahrzeugklasse nach der Fraunhofer Liste überein.
Gefordert wurden in dieser Schadenangelegenheit 1.429,40 € netto. Die Schwacke-Liste ergab einen Mietpreis in Höhe von 1.178,- €.
Die drei eingeholten Angebote lagen zwischen 282,99 € und 312,01 €.
BGH, Urteil v. 17.05.2011, AZ VI ZR 142/10