Grundsätzlich besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer

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1. Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat.

2. Gibt der Haftpflichtversicherer ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflichtversicherer zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.

LG Dortmund, Urteil vom 27.1.2011 – 2 O 275/10