Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd.
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Als der Beklagte morgens um 04:00 in seine Wohnung zurückkehrte, wollte er in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelbällchen zubereiten. Er verließ die Küche. In der Zwischenzeit erhitzte das im Topf befindliche Fett so starkt, dass es sich entzündtete.
Der Beklagte wird vom Feuerversicherer des Hauseigentümers aus § 67 VVG a.F. wegen eines von ihm verursachten Brandschadens in Regress genommen.
Lt. Berufungsgericht hatte der Beklagte den Brank aus objektiver Sicht grob fahrlässig verursacht.
Der Vorwurf eines in subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens sah das Gericht jedoch nicht für gerechtfertigt. Der Beweis des ersten Anscheines komme hierbei nicht zur Geltung.
Im Streitfall erkannte das Gericht lediglich ein Augenblicksversagen des Beklagten.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 196/10